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   BSG, 04.09.1995 - 4 RA 32/95   

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BSG, 04.09.1995 - 4 RA 32/95 (https://dejure.org/1995,12895)
BSG, Entscheidung vom 04.09.1995 - 4 RA 32/95 (https://dejure.org/1995,12895)
BSG, Entscheidung vom 04. September 1995 - 4 RA 32/95 (https://dejure.org/1995,12895)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf berufsbezogene Zuwendung neben Anspruch aus gesetzlicher Rentenversicherung

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  • BSG, 24.08.1994 - 4 BS 4/93

    Frühere DDR - Rechtsweg

    Auszug aus BSG, 04.09.1995 - 4 RA 32/95
    Ihr Feststellungsinteresse ist auch nicht etwa im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zur Zuständigkeit der SG bei Ansprüchen aus der bbZ-AO 1983 (vgl. hierzu ua BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1) entfallen.

    Denn um ein Versorgungssystem in diesem Sinne handelt es sich bei der bbZ-AO 1983 nicht; die in der Anl 1 Nr. 17 des AAÜG genannte "Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976," hat es, soweit ersichtlich, nie gegeben (vgl. BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S 8).

    Der EV unterscheidet nämlich gezielt zwischen der bbZ-AO 1983 im EV Nr. 6 einerseits und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im EV Nr. 9 andererseits (vgl. BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S 9).

    Denn dieses Sachgebiet umfaßt außer den Materien, die inhaltlich der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI entsprechen, auch Renten arbeits-, entschädigungs- und dienstrechtlicher Natur (so BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S 12f).

    Unter Verwaltungsakt in diesem Sinne ist jedoch im gesamten Bundesrecht eine Einzelentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch) zu verstehen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S 13 und Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995 - 4 RA 1/95).

    Eine solche Einzelentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt jedoch im Hinblick auf den - wie ausgeführt - arbeitsrechtlichen Charakter der bbZ-AO 1983 nicht vor (so BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S 13).

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 1/95

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BSG, 04.09.1995 - 4 RA 32/95
    Dies gilt auch für Rechte und Pflichten, die von der demokratisierten Volkskammer der DDR anerkannt bzw begründet worden sind, soweit der EV sie nach den og Maßgaben nicht in Geltung erhalten hat (stRspr des Senats; vgl. hierzu zuletzt ua Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995 - 4 RA 1/95 - und - 4 RA 98/94 - sowie Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils mwN).

    Mit den Vorschriften des AAÜG hat der Gesetzgeber gemäß den Vorgaben in der Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr. 9 des EV (= EV Nr. 9) das Ziel verfolgt, die Zeiten, in denen Beschäftigungen in der DDR ausgeübt wurden, für die zu irgendeinem Zeitpunkt Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zugesagt worden waren, - ggf - mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR, soweit es sich um nach dem EV überführbare Ansprüche handelt, ab 1. Januar 1992 zukunftsgerichtet ausschließlich durch eine Rente nach dem SGB VI zu ersetzen (stRspr seit BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8750 § 10 Nr. 1; vgl. zuletzt Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94 - und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995 ua - 4 RA 1/95; 4/94 und 28/94, jeweils mwN).

    Unter Verwaltungsakt in diesem Sinne ist jedoch im gesamten Bundesrecht eine Einzelentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (§ 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch) zu verstehen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 17 Nr. 1 S 13 und Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995 - 4 RA 1/95).

    Denn selbst wenn die bbZ ein ES von Art. 2 des Verfassungsgrundsätzegesetzes der DDR eigentumsgeschützter Anspruch gewesen wäre, wäre dieser mit dem Ende der DDR untergegangen, weil ein derartiger Anspruch nicht in bundesdeutsches Recht überführt worden ist (vgl. im übrigen zur EMRK im Rahmen der Oberleitung rentenrechtlicher Ansprüche: stellvertretend Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995 - 4 RA 1/95).

    Der Bundesgesetzgeber war zwar bei Ausgestaltung des EV gehalten, die Rechte und Pflichten der deutschen Staatsbürger im Beitrittsgebiet ab 3. Oktober 1990 verfassungs- und damit grundrechtsgemäß auszugestalten (vgl. BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3 S 32; Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995 - 4 RA 1/95).

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 41/94

    Rentenanpassungen durch die RAV 1 und RAV 2 verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 04.09.1995 - 4 RA 32/95
    Dies gilt auch für Rechte und Pflichten, die von der demokratisierten Volkskammer der DDR anerkannt bzw begründet worden sind, soweit der EV sie nach den og Maßgaben nicht in Geltung erhalten hat (stRspr des Senats; vgl. hierzu zuletzt ua Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995 - 4 RA 1/95 - und - 4 RA 98/94 - sowie Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils mwN).

    Mit den Vorschriften des AAÜG hat der Gesetzgeber gemäß den Vorgaben in der Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr. 9 des EV (= EV Nr. 9) das Ziel verfolgt, die Zeiten, in denen Beschäftigungen in der DDR ausgeübt wurden, für die zu irgendeinem Zeitpunkt Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zugesagt worden waren, - ggf - mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR, soweit es sich um nach dem EV überführbare Ansprüche handelt, ab 1. Januar 1992 zukunftsgerichtet ausschließlich durch eine Rente nach dem SGB VI zu ersetzen (stRspr seit BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8750 § 10 Nr. 1; vgl. zuletzt Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94 - und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995 ua - 4 RA 1/95; 4/94 und 28/94, jeweils mwN).

    Indessen erstreckte sich die Institutsgarantie iS von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (vgl. Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94); Rechtsnormen der ehemaligen DDR können "inhaltsbestimmende" Gesetze iS von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Regelung 1 GG nur sein, soweit sie durch den EV hierzu erhoben worden sind; dies ist hinsichtlich der bbZ, wie ausgeführt, nicht der Fall.

    Er mußte nicht diejenigen, die Versorgungsversprechen der DDR erhalten hatten, die über das für die Arbeiter und Angestellten allgemein zugesagte Niveau aus Sozialpflicht- und freiwilliger Zusatzrentenversicherung hinausgingen, rückwirkend und kostenfrei so stellen, als hätten auch sie die Gegenleistungen für die speziellen Alterssicherungssysteme in der Bundesrepublik Deutschland erbracht (vgl. hierzu Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94).

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

    Auszug aus BSG, 04.09.1995 - 4 RA 32/95
    Mit den Vorschriften des AAÜG hat der Gesetzgeber gemäß den Vorgaben in der Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr. 9 des EV (= EV Nr. 9) das Ziel verfolgt, die Zeiten, in denen Beschäftigungen in der DDR ausgeübt wurden, für die zu irgendeinem Zeitpunkt Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem zugesagt worden waren, - ggf - mit Ansprüchen aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR, soweit es sich um nach dem EV überführbare Ansprüche handelt, ab 1. Januar 1992 zukunftsgerichtet ausschließlich durch eine Rente nach dem SGB VI zu ersetzen (stRspr seit BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8750 § 10 Nr. 1; vgl. zuletzt Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94 - und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995 ua - 4 RA 1/95; 4/94 und 28/94, jeweils mwN).

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, gegen seine Verpflichtung bei der Ausgestattung von sozialen Rechten und Pflichten das Ziel der Gleichheit der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet zu berücksichtigen und bei der Verfolgung dieses Ziels sachgerecht und verhältnismäßig zu differenzieren (vgl. hierzu BSGE 72, 50, 66 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 20; BSGE 74, 184, 194 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 11).

    Ein Recht auf Gesetzgebung kann die Klägerin vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht verfolgen, weil der einzelne Staatsbürger grundsätzlich keinen Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des parlamentarischen Gesetzgebers hat (vgl. hierzu BSGE 72, 50, 52 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 4).

  • BSG, 29.09.1994 - 4 RA 7/94

    Dienstbeschädigungsteilrente - Entziehung - Rückwirkung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BSG, 04.09.1995 - 4 RA 32/95
    Der Bundesgesetzgeber war zwar bei Ausgestaltung des EV gehalten, die Rechte und Pflichten der deutschen Staatsbürger im Beitrittsgebiet ab 3. Oktober 1990 verfassungs- und damit grundrechtsgemäß auszugestalten (vgl. BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3 S 32; Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995 - 4 RA 1/95).

    Damit hat sie erstmals iS von Art. 14 GG Eigentum an einer sozialrechtlichen Rechtsposition erlangt (vgl. BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3 S 32).

  • BSG, 14.06.1995 - 4 RA 98/94
    Auszug aus BSG, 04.09.1995 - 4 RA 32/95
    Dies gilt auch für Rechte und Pflichten, die von der demokratisierten Volkskammer der DDR anerkannt bzw begründet worden sind, soweit der EV sie nach den og Maßgaben nicht in Geltung erhalten hat (stRspr des Senats; vgl. hierzu zuletzt ua Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995 - 4 RA 1/95 - und - 4 RA 98/94 - sowie Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils mwN).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BSG, 04.09.1995 - 4 RA 32/95
    Um eine solche Ungleichbehandlung würde es sich nur dann handeln, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157) [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90].
  • BSG, 10.05.1994 - 4 RA 49/93

    Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente ab 1.8.1991

    Auszug aus BSG, 04.09.1995 - 4 RA 32/95
    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, gegen seine Verpflichtung bei der Ausgestattung von sozialen Rechten und Pflichten das Ziel der Gleichheit der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet zu berücksichtigen und bei der Verfolgung dieses Ziels sachgerecht und verhältnismäßig zu differenzieren (vgl. hierzu BSGE 72, 50, 66 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S 20; BSGE 74, 184, 194 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1 S 11).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 04.09.1995 - 4 RA 32/95
    Um eine solche Ungleichbehandlung würde es sich nur dann handeln, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art. und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157) [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90].
  • BSG, 29.07.1970 - 7 RAr 44/68

    Bindung der Rechtsnachfolger der Parteien durch ein rechtskräftiges Urteil -

    Auszug aus BSG, 04.09.1995 - 4 RA 32/95
    Da im übrigen ein Feststellungsurteil hierüber den Streit zwischen den Beteiligten auch endgültig "erledigen" würde, ist auch aus diesem Grunde ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung zu bejahen (vgl. hierzu BSGE 31, 235, 240 f).
  • BSG, 20.06.1985 - 11b/7 RAr 41/84

    Zehnjahresfrist - Frist - Redaktionsversehen - Rückforderungsbescheid

  • BSG, 23.03.1993 - 4 BA 121/92

    Grundsätze über die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes - Übertragbarleit der

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